18.04.2023

Welche Angaben fordert die EU Taxonomie ab 2025? Künftige Berichterstattung (ab 01.01.2023 für GJ 2022 ff.) für kapitalmarktorientierte Unternehmen

Der aktuelle Diskussionsstand lässt folgende – mit Unsicherheiten behafteten –…

Der aktuelle Diskussionsstand lässt folgende – mit Unsicherheiten behafteten – Aussagen zu:

Die EU verfolgt mit der EU Taxonomie-Verordnung, in Bezug auf jedes einzelne Unternehmen, das folgende Ziel:

  • Veranschaulichung des Grads der ökologischen Nachhaltigkeit)

Ein umgangssprachliches Synonym hierzu wäre die nachfolgende Bezeichnung:

„Ökologischer Fingerabdruck.“

Die bisherige nichtfinanzielle Erklärung wird wohl ergänzt/abgelöst durch

  • umfangreiche strukturierte Angaben entsprechend der EU Taxonomie-Verordnung (Teil 1)
  • eine qualitative Nachhaltigkeitsberichterstattung (Teil 2).

Dabei sollen die Betriebe nach Anpassung der CSR-Richtlinie zusätzlich angeben (Art. 8 Abs. 2 EU Taxonomie-Verordnung), ob und in welchem Umfang ihre Wirtschaftsaktivitäten als „ökonomisch nachhaltig“ betrachtet werden können und somit als taxonomie-konform einzustufen sind. Die Idee der EU Taxonomie-Verordnung stammt ursprünglich aus dem im März 2018 von der EU vorgestellten „Aktionsplan zur Finanzierung von nachhaltigem Wachstum.“

Ziel der EU Taxonomie-Verordnung ist die individuelle Bewertung von Risiken und Chancen im Zusammenhang mit umgesetzten Maßnahmen zur Nachhaltigkeit in einer standardisierten Darstellung. Mittels der Bereitstellung von strukturiertem Datenmaterial in Bezug auf einzelne grüne Wirtschaftsaktivitäten wird den Betroffenen, aber auch Dritten, eine objektivierte Beurteilung des Umweltbeitrags ermöglicht.

Die EU-Taxonomie-Verordnung ist ein Tabellenwerk zur Quantifizierung von Wirtschaftsaktivitäten einer rechtlichen Einheit unter dem Aspekt der Umweltverträglichkeit.

Angaben gemäß EU-Taxonomie-Verordnung:

Im Einzelnen sind abzugeben und zu erläutern: Anteil der

  • Umsatzerlöse, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind,
  • Investitionsausgaben, die im Zusammenhang mit taxonomie-konformen Vermögenswerten im Zusammenhang stehen,
  • Betriebsausgaben, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.

Diese Unternehmen haben zusätzlich die Aufgabe von Art. 8 der EU Taxonomie-Verordnung zu beachten, wozu das IDW einen ausführlichen FAQ-Katalog erstellt hat. Im Ergebnis ergeben sich umfangreiche Tabellenwerke mit Daten zu den ESG-Aspekten, die

  • vom Abschlussprüfer mit „gewisser Sicherheit“ zu prüfen sind
  • und im Rahmen eines „digitalen taggings“ in bestimmten digitalen Plattformen bereitzustellen sind (verpflichtender Upload).
Welche Möglichkeiten bieten sich für unsere betroffenen Mandate, sich das Know-How zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung anzueignen? (vorheriger Artikel) Worum geht es bei der ab 2025 für Betriebe normativ geforderten nichtfinanziellen Berichterstattung / Nachhaltigkeitsberichterstattung? (nächster Artikel)

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