20.03.2023

Welche neuen Angabepflichten sind für die „ausgeweitete Nachhaltigkeitsberichterstattung in 2026“ - mit Bezug auf das Geschäftsjahr 2025 - für größere NON-PIE-Gesellschaften vorgesehen?

Bisherige Berichterstattung für größere (NON-PIE-) Gesellschaften Bisher waren große Gesellschaften…

Bisherige Berichterstattung für größere (NON-PIE-) Gesellschaften

Bisher waren große Gesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) verpflichtet, den Lagebericht um die Angaben zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, zu ergänzen.

Der „Kennzahlenreport als Teil des Lageberichts umfasst Informationen zu

  • Umweltbelangen
  • Arbeitnehmerbelangen,

sofern diese für das

  • Verständnis des Geschäftsverlaufs oder
  • der Lage des Unternehmens

von Bedeutung sind – vgl. § 289 Abs. 3 HGB.

Die Angaben waren im Rahmen der Lageberichtsprüfung vom Abschlussprüfer mit „hinreichender“ Sicherheit zu prüfen – vgl. IDW PS 350 n. F.

Künftige Berichterstattung (ab 01.01.2026 für GJ 2025) für größere (NON-PIE-) Gesellschaften

Gegenwärtig wird mit Entwürfen (Exposure Drafts) gearbeitet, die jedoch in Teilen auch nicht veröffentlicht werden.

Als relativ sicher gilt, dass große Betriebe i. S. v. § 267 III HGB – jährlich

  • ein Tabellenwerk gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung und
  • einen Nachhaltigkeitsbericht (mit umfangreichen Nachhaltigkeitsinformationen)

erstellen müssen.

Die Einzelheiten dieses Nachhaltigkeitsberichts sind gegenwärtig von der EU und den nationalen Gremien nicht abschließend fixiert worden. Im Januar 2023 wurde die inhaltlich überarbeitete CSR-Richtlinie als neue CSRD-Richtlinie veröffentlicht.

Weiter lässt sind der gegenwärtige Stand der Diskussion wie folgt zusammenfassen:

  • Neben den umfangreichen tabellarischen Angaben gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung, sind umfassende Nachhaltigkeitsinformationen als Teil des Lageberichts zu veröffentlichen.
  • Hierbei können für Zwecke der Gliederung nach dem Vorbild der bisherigen CSR-Berichterstattung, nach § 289 c HGB, Rahmenwerke zur Anwendung kommen.
  • Inhaltlich sollen sich die Angaben – sofern wesentlich – auf die gesamte vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette beziehen. Achtung: Es gilt hier die „doppelte Wesentlichkeit“, die von dem Wesentlichkeitsverständnis bei der Prüfung von finanziellen Werten abweicht.
  • Es sind teilweise auch Daten von Lieferanten und Subunternehmern einzubeziehen (z. B. Speditionen).
  • Die EU hat hierzu die Erarbeitung von über 20 Standards mit den Bezeichnungen ESRG 1- n bzw. ESRS 1– m in Auftrag gegeben, deren Bekanntgabe im Oktober 2022 erfolgte.

Die Standards definieren zum Teil auch branchenspezifische Angaben, mit dem Ziel den Aussagegehalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verbessern.

Welche Unternehmen werden von ESG-bezogenen Aspekten betroffen sein? (vorheriger Artikel) Welche nicht öffentlichen Unternehmen werden zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet? (nächster Artikel)

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