05.10.2023

Kategorisierung der Angaben im Nachhaltigkeitsbericht

Die einzelnen Abschnitte im Nachhaltigkeitsbericht können beispielsweise wie folgt weiter…

Die einzelnen Abschnitte im Nachhaltigkeitsbericht können beispielsweise wie folgt weiter untergliedert werden (Entscheidung des berichtspflichtigen Unternehmens).

Gliederungsebene 1 pro Thema

„Allgemeine Angaben“

  • Die allgemeinen Angaben gelten für alle Nachhaltigkeitsthemen. Dies betrifft bspw. die Angaben aufgrund ESRS 2
  • Bsp.: „Offenlegungspflicht BP-1“ – Informationen zum Konsolidierungskreis und zu der Wertschöpfungskette des Unternehmens

„Themenbezogene Angaben“

  • Die themenbezogenen Angaben beziehen sich direkt auf ein bestimmtes Nachhaltigkeitsthema.
  • Der ESRS E1 behandelt bspw. das Nachhaltigkeitsthema „Klimawandel“.

Gliederungsebene 2 pro Thema

„Branchenunabhängige Angaben“

  • Die Angaben sind branchenunabhängig zu machen, z. B. Angaben aufgrund des ESRS E1Klimawandel.
  • Bsp.: „Offenlegungspflicht E1-2“ – Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmens zur Minderung und Anpassung an den Klimawandel.

„Branchenabhängige Angaben“

die Standards zur Regelung der branchenabhängigen Angaben sind bei der EFRAG gegenwärtig noch in Arbeit.

„Unternehmensspezifische Angaben“

Wenn das Unternehmen feststellt, dass Auswirkungen, Chancen und Risiken zu einem Nachhaltigkeitsthema von einem Standard nicht ausreichend berücksichtigt werden, muss das Unternehmen ergänzende unternehmensspezifische Angaben machen.


Inhaltliche Vorgaben zu allen Abschnitten der Nachhaltigkeitsberichterstattung (vorheriger Artikel) Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil des Lageberichts (nächster Artikel)

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