15.09.2023

Die normativen Grundlagen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Im April 2021 hat die EU-Kommission den Vorschlag der CSRD‑ED…

Im April 2021 hat die EU-Kommission den Vorschlag der CSRD‑ED (EU Richtlinie) vorgelegt.

Der Rat und das europäische Parlament haben im Juni 2022 eine vorläufige politische Einigung über die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD – Exposure Draft (Entwurfsfassung)) erzielt. Die Verabschiedung erfolgte im November 2022.

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU im Januar 2023 ist die CSRD in Kraft getreten.

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ersetzt die NFRD (Non-Financial Reporting Directive), die von kapitalmarktorientierten Unternehmen auch schon vor 2022 zu beachten war.

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat verschiedene European Sustainability Reporting Standards (ESRS) entwickelt, die die rechtliche Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bilden.

Die ESRS („1. Set“) können

  • in Querschnittsstandards, die für alle Nachhaltigkeitsbelange gelten, und
  • Themenstandards, die ausschließlich für das mit dem Standard behandelte Nachhaltigkeitsthema gelten,

unterschieden werden.

Allgemeine Regelungen – Querschnittsstandards

ESRS 1         Allgemeine Anforderungen

ESRS 2         Allgemeine Angaben

Environment – Themenstandards

ESRS E1       Klimawandel

ESRS E2       Verschmutzung

ESRS E3       Wasser- und Meeresressourcen

ESRS E4       Biodiversität und Ökosysteme

ESRS E5       Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Social – Themenstandards

ESRS S1       Eigene Belegschaft

ESRS S2       Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette

ESRS S3       Betroffene Gemeinschaften

ESRS S4       Verbraucher und Endnutzer

Governance – Themenstandard

ESRS G1      Geschäftsgebaren


Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil des Lageberichts (vorheriger Artikel) Eckpunkte zur künftigen nichtfinanziellen Berichterstattung (nächster Artikel)

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