Im April 2021 hat die EU-Kommission den Vorschlag der CSRD‑ED (EU Richtlinie) vorgelegt.
Der Rat und das europäische Parlament haben im Juni 2022 eine vorläufige politische Einigung über die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD – Exposure Draft (Entwurfsfassung)) erzielt. Die Verabschiedung erfolgte im November 2022.
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU im Januar 2023 ist die CSRD in Kraft getreten.
Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ersetzt die NFRD (Non-Financial Reporting Directive), die von kapitalmarktorientierten Unternehmen auch schon vor 2022 zu beachten war.
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat verschiedene European Sustainability Reporting Standards (ESRS) entwickelt, die die rechtliche Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bilden.
Die ESRS („1. Set“) können
- in Querschnittsstandards, die für alle Nachhaltigkeitsbelange gelten, und
- Themenstandards, die ausschließlich für das mit dem Standard behandelte Nachhaltigkeitsthema gelten,
unterschieden werden.
Allgemeine Regelungen – Querschnittsstandards
ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Environment – Themenstandards
ESRS E1 Klimawandel
ESRS E2 Verschmutzung
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme
ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Social – Themenstandards
ESRS S1 Eigene Belegschaft
ESRS S2 Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette
ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer
Governance – Themenstandard
ESRS G1 Geschäftsgebaren