Das Zeitfenster zur Schaffung der Voraussetzungen in den Betrieben aber auch bei den Abschlussprüfern ist sehr eng, da es in den vergangenen Jahren immer wieder zeitliche Verzögerungen bei der Konkretisierung und Verabschiedung der Vorgaben und Normen auf EU-Ebene gab.
21.04.2021:
Die EU legt Ihren Vorschlag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vor, in dem
- die nichtfinanzielle Berichterstattung
- auf die gleiche Ebene wie
- die uns allen bekannte finanzielle Berichterstattung
gestellt werden soll (vgl. Lanfermann/Schwedler/Schmotz, WPg S. 762 ff.; Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG).
18.01.2022:
Die EFRAG (European Financial Advisory Group) hat Im Rahmen des Projektes „Task Force on European Sustainability Reporting Standards“ (PTF-ESERS) einen Entwurf mit konkreten Anwendungshinweisen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (sog. Batch 1) des noch zu verabschiedenden Corporate Sustainabilty Reporting Directive (Entwurf-CSRD, Stand 04/2021) veröffentlicht.
Nach Verabschiedung der finalen CSRD, wird die EFRAG finale Anpassungen zu den Vorgaben der Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen.
Insgesamt ist mit rund 22 Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu rechnen. 10 Standards wurden bereits im 07/2023 als Entwurf verabschiedet.
Ab 2024: ESG-Managementsystem einrichten
Ab Januar 2025: „Daten sammeln und analysieren“ Die betroffenen Unternehmen und rechtlichen Einheiten müssen für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, entsprechende Aufzeichnungen im Unternehmen vornehmen, so dass Sie im (Konzern-) Lagebericht für 2023, der in 2024 aufgestellt wird, (erstmalig) eine Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen können.
Ab Januar 2026 (sofern kein Rumpfwirtschaftsjahr vorliegt, das bereits in 2025 endet):
Der Abschlussprüfer hat als
„limited assurance engagement“
bei der Prüfung des (Konzern-)Lageberichts für das Jahr 2023 dafür Sorge zu tragen, dass das „Risiko falscher Darstellungen auf ein, den Umständen entsprechendes niedriges Level reduziert wird“ (vgl. ISAE 3000 Revised (ISAE 3000)).
Hinweis
Die Taxonomie Verordnung gilt als europäisches Recht unmittelbar und muss nicht in nationales Recht überführt werden. Die übrigen Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden voraussichtlich in 2023 in nationales Recht umgesetzt.