Nach zahlreichen fachlichen Stellungnahmen und Eingaben von diversen Interessensvertretern sowie von EU-Wirtschaftsvertretern schlägt die EU-Kommission in 06/2023 folgende Vereinfachung für den Nachhaltigkeitsbericht vor:
1. Ausweitung der Wesentlichkeitsbetrachtung
Die Wesentlichkeitsbetrachtung ist auch auf nahezu sämtliche „allgemeine Angaben“ (ESRS 1) anzuwenden, woraus deutlich weniger Pflichtangaben für zahlreiche Unternehmen resultieren. Bisher waren hier Pflichtangaben vorgesehen.
2. Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes einzelner berichtspflichtiger Angaben für Betriebe < 750 Mitarbeiter
Erstberichterstattung in 2027 für 2026; anstelle in 2026 für 2025.
Um 1 Jahr aufgeschoben werden die Angaben zu:
- „Bericht über Scope-3-Emissions (ESRS E1)“, d.h. Angaben zur indirekten Freisetzung klimaschädlicher Gase (THG: Treibhausgasemissionen) in der vor- und nachgelagerten Lieferkette.
- „Datenpunkte zur eigenen Belegschaft (ESRS S1)“
Erstberichterstattung in 2028 für 2027; anstelle in 2026 für 2025.
Um 2 Jahre aufgeschoben werden die Angaben zu:
- Biodiversität und Ökosysteme (ESRS E4)
- Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette (ESRS S2)
- Betroffene Gemeinschaften (ESRS S3)
- Verbraucher und Endnutzer (ESRS S4)
3. Vereinfachungen für alle Betriebe – Reduktion der Pflichtangaben
Die Angabe der finanziellen Auswirkungen in Bezug auf alle Umweltziele ist nicht mehr verpflichtend, sondern kann nunmehr auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Angabe der finanziellen Auswirkungen in Bezug auf den Klimawandel ist hiervon ausgenommen, d.h. weiter Pflichtangabe in diesem Bereich.
Daneben werden ausgewählte Pflichtangaben zu freiwilligen Angaben umgewidmet, z. B. die Pflicht zur Erklärung und Erläuterung, warum aus Gründen der Wesentlichkeit auf einzelne Angaben verzichtet wird.