Ausweitung des Kreises der zur Berichterstattung Verpflichteten – gegenwärtiger Entwurfsstand (Exposure draft zur CSRD-Richtlinie)
Gruppe 1: Gesetzliche Vorgaben: große Kapitalgesellschaft (§ 267 III HGB)
Nach heutigem Diskussionsstand müssen Betriebe ab 2026, auf Datenbasis 2025 einen umfangreichen Nachhaltigkeitsbericht für das Jahr 2025 erstellen.
- Vorlage ausgewählter Daten und Angaben bei Geschäftspartnern
Gruppe 2: Einzelvertragliche Vereinbarungen: KMU
Es ist damit zu rechnen, dass schon in naher Zukunft Betriebe, die nicht als groß eingestuft werden und daher keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung haben, zumindest ausgewählte ESG-Aspekte
- quantitativ ermitteln und (z. B. Co²-Ausstoß)
- qualitativ erläutern müssen,
um diesen den nachfolgend genannten Geschäftspartnern zeitnah vorlegen zu können:
- Kapitalgebern (Kreditinstitute, Institutionelle Eigenkapitalgeber)
- Auftraggebern (gesetzliche Berichterstattungspflichten über die gesamte Wertschöpfungskette)