Grundsätzliche Offenlegungspflichten
Die „Offenlegungsanforderungen“ und „Datenpunkte der einzelnen Standards“
- ESRS 2 – Allgemeine Angaben und
- ESRS E1 – Klimawandel
sind grundsätzlich im Nachhaltigkeitsbericht anzugeben.
Gesonderte Offenlegungspflicht bei Wesentlichkeit
Für alle anderen Nachhaltigkeitsaspekte ist eine unternehmensindividuelle Wesentlichkeitsbeurteilung vorzunehmen (vgl. ESRS 1 – 3.2. Wesentliche Angelegenheiten und Wesentlichkeit der Information).
Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (Kurzdarstellung)
Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist wesentlich und muss daher in den Nachhaltigkeitsbericht aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die
- Wesentlichkeit der umweltspezifischen Auswirkungen („Inside-Out“) und / oder
- Wesentlichkeit in finanzieller Hinsicht („Outside-In“)
für ein Unternehmen erfüllt sind – Prinzip der doppelten Wesentlichkeit.
Wesentlichkeit in Bezug auf umweltspezifischen Auswirkungen
Aus Sicht der Auswirkungen ist ein Nachhaltigkeitsthema wesentlich, wenn es
- tatsächliche oder potenzielle,
- negative oder positive,
- Auswirkungen auf Umwelt-, Sozial- oder Governance-Angelegenheiten hat.
Beispiel: Erhebliche Emissionen beim Produktionsprozess
Wesentlichkeit in Bezug auf finanzielle Belange
Aus finanzieller Sicht ist ein Nachhaltigkeitsthema wesentlich, wenn es finanzielle Auswirkungen auf die Entwicklung des Unternehmens hat.
Hierbei sind
- kurz-,
- mittel- und
- langfristige Effekte
in Bezug auf die Vermögens-, Finanz-, Ertragslage und die Zahlungsströme zu betrachten.
Beispiel:
Regelungen zur Erreichung von Klimazielen erfordern Investitionen in spezielle Filteranlagen einer Produktionsanlage zur Reduzierung der Schadstoffemissionen.
Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit wird in einer späteren UWP-Veranstaltung in 2023 und 2024 intensiver anhand von Praxisbeispielen erläutert.