08.04.2024

Die Grundidee: Kernelemente der Berichterstattung nach der EU Taxonomie-Verordnung

Im Gegensatz zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Teil des Lageberichts wird, wurde…

Im Gegensatz zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Teil des Lageberichts wird, wurde nach der EU Taxonomie-Verordnung nicht die Beschreibung von

  • qualitativen Merkmalen und
  • Quantifizierungen oder
  • Bemühungen und Vorhaben
  • zu einem nachhaltigeren unternehmereichen Handeln gefordert.

Nein, ganz im Gegenteil: Im Zentrum der EU Taxonomie-Verordnung steht die Frage,

„zu welchem prozentualen Anteil von einem Unternehmen innerhalb eines Jahres „ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten“ durchgeführt wurden.“

Die EU verfolgt dabei das Ziel, dass sich der Anteil der

„als ökologisch nachhaltig zu klassifizierenden Wirtschaftsaktivitäten eines Unternehmens“

von Jahr zu Jahr, und somit von einem zum nächsten Berichterstattungszeitraum, deutlich und zunehmend stärker erhöht.

Da ein Unternehmen dazu neigen wird,

  • die eigenen Wirtschaftsaktivitäten in möglichst großem Umfang
  • den ökologisch nachhaltigen und somit taxonomiekonformen Anteilen der Wirtschaftsaktivitäten zuzuordnen,

hat die EU-Kommission in mehreren Verordnungen umfangreiche und teils sehr detaillierte

  • Allgemeine und
  • zu zahlreichen Aktivitäten branchenabhängige

technische Kriterien festgelegt, anhand derer vom Unternehmen und vom Prüfer eine eindeutige Abgrenzung

  • taxonomiekonform, bzw.
  • nicht taxonomiekonform

vorgenommen werden kann.

So wird für einen Dritten nachprüfbar und für alle Unternehmen europaweit einheitlich festgelegt, wann genau eine Wirtschaftsaktivität eines Unternehmens im Sinne der EU Taxonomie-Verordnung als nachhaltig zu qualifizieren ist.

Die diversen EU-Verordnungen liefern dabei die Basis der Klassifizierung für unterschiedlichste Wirtschaftsaktivitäten, die taxonomiefähig sein könnten,

  • und den operativen Betrieb betreffen (Umsatzerlöse beziehungsweise Betriebsaufwand, OpEx), oder
  • solche, die Investitionscharakter haben (Investitionsausgaben, CapEx).

Detaillierte technische Bewertungskriterien zur Beschreibung der Umweltverträglichkeit, werden für einzelne Wirtschaftsaktivitäten festgelegt.

Der Anteil der als nachhaltig einzustufenden Aktivitäten im Verhältnis zu den gesamten Wirtschaftsaktivitäten wird durch drei Kennzahlen bestimmt:

  1. OpEx = Anteil der „nachhaltigen“ Betriebsausgaben
  2. Umsätze = Anteil der „nachhaltigen“ Umsatzerlöse
  3. CapEx = Anteil der „nachhaltigen“ Investitionen

Beispiel:

CapEx =Investitionen, die als nachhaltig einzustufen sind [€]
Gesamtinvestition eines Konzerns/Unternehmens innerhalb eines Jahres in [€]

 


Für welche Unternehmungen ergibt sich eine Verpflichtung zur nichtfinanziellen Berichterstattung auf Grundlage der EU Taxonomie-Verordnung? (nächster Artikel)

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